Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Verwarnungsgeld Finkenwerder

Strafrecht

Im Strafrecht geht es um die Frage, ob jemand für eine Tat bestraft werden soll. Es kommen Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage. Im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechend.

Durch das Verkehrsstrafrecht werden bestimmte, besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derjenige, der einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, für sein normwidriges Verhalten mit einer vom Staat anzuordnenden Strafe belegt werden soll.

Eine Strafe ist eine schwerwiegendere Sanktion als das Bußgeld oder das Verwarnungsgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das für den Betroffenen lediglich als "Denkzettel" dienen soll. Es gibt besondere Straftatbestände, die speziell normwidriges Handeln im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr unter Strafe stellen. Diese verkehrsspezifischen Straftatbestände sind teilweise in Spezialgesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) enthalten. Eine Vielzahl von überaus praxisrelevanten, verkehrsspezifischen Straftatbeständen findet man im Strafgesetzbuch (StGB).

Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sieht das Gesetz neben der Möglichkeit einer Geldstrafe auch Freiheitsstrafe vor, die bis zu zehn Jahre betragen kann. Als Nebenstrafe kann das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Ein verkehrsrechtliches Strafverfahren kann also zu schwerwiegenden Konsequenzen führen. Aus diesem Grund sollte die Verteidigungsstrategie im Strafverfahren von Anfang an sorgfältig bedacht und vorbereitet werden. Es dürfte sachgerecht sein, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Strafverfahren zu beauftragen.



Gang des Strafverfahrens

Der Ablauf des Strafverfahrens ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

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Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für das Strafverfahren ist die Strafprozessordnung (StPO). In der Strafprozessordnung ist im Einzelnen geregelt, wie das Strafverfahren abzulaufen hat.

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Einleitung des Ermittlungsverfahrens

  Für die Verfolgung von Straftaten ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich dazu verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten

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Die Ermittlungstätigkeit der Behörde

Ermittlungsbehörde für die Verfolgung von Straftaten ist die Staatsanwaltschaft. Diese hat nach dem Gesetz nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln.

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Schweigerecht des Beschuldigten

Ein außerordentlich wichtiges Recht des Beschuldigten ist sein Recht, zur Sache, also zu dem Tatvorwurf, zu schweigen. Niemand ist dazu verpflichtet, an einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren aktiv mitzuwirken.

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Akteneinsicht

Unter Akteneinsicht versteht man die Einsicht in die Verfahrensakte, die im Strafverfahren auch als Ermittlungsakte bezeichnet wird.

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Einlassung nach Akteneinsicht

Eine "Einlassung" ist die Aussage oder Stellungnahme des Beschuldigten zum Tatvorwurf. Eine solche Einlassung sollte erst erfolgen, nachdem der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist.

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Strafbefehl

Vergleichsweise geringfügige Sanktionen können durch einen Strafbefehl des Gerichts angeordnet werden.

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Einspruch gegen Strafbefehl

Sofern der Angeklagte mit der durch den Strafbefehl angeordneten Strafe nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.

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Hauptverhandlung

Im Rahmen der Hauptverhandlung wird zunächst der Angeklagte zur Person und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt.

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Rechtsmittel gegen das Urteil

Gegen das Urteil der ersten Instanz ist im Strafverfahren grundsätzlich die Berufung zulässig.

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Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger

Der Rechtsanwalt steht seinem Mandanten in dem gesamten Strafverfahren als Verteidiger zur Seite.

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