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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
03.09.2012
Alkohol ist des Autofahrers ärgster Feind, und dabei geht es nicht nur um den Führerschein. Betroffen sein kann auch die Familie. Und das in einem Zusammenhang, an den wohl kaum jemand denkt:
Der Familienvater kam nach einem fast 14-stündigen Arbeitstag auf der Nachhausefahrt in einer langgezogenen Kurve von der Straße ab und prallte gegen einen Baum. Er verstarb. Wie es zu dem Unfall kam, konnte letztlich nicht geklärt werden. Zu schnell fuhr er nicht, die Aufprallgeschwindigkeit betrug nur 40 km/h. Möglicherweise war der Mann am Steuer eingeschlafen. Bei der Obduktion wurde ein BAK von 0,93 o/oo festgestellt.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Einstufung als Arbeitsunfall ab. Die Ehefrau und Kinder waren damit nicht einverstanden. Nur wenn ein Arbeitsunfall vorlag, hatte die Familie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wie Sterbegeld, vor allem aber Hinterbliebenenrente. Die Frage “Arbeitsunfall oder nicht” kann da durchaus von existentieller Bedeutung sein.
Arbeitsunfall oder nicht
Abgelehnt wurde der Arbeitsunfall wegen des Alkoholspiegels. Nach § 8 Abs.2 SGB VII ist in der gesetzlichen Unfallversicherung auch “das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit” versichert. In Kurzfassung: Der Arbeitsweg. Hier war noch alles in Ordnung, denn der Mann war ja auf dem Weg nach Hause. Aber nach § 7 Abs. 1 SGB VII muss auch ein Arbeitsunfall vorliegen. Das ist nach der Rechtsprechung nur der Fall, wenn ein enger Zusammenhang mit der Arbeit oder hier dem Arbeitsweg vorliegt und der Unfall gerade durch “betrieblichenUmstände” verursacht ist. Und da sagte die Sozialversicherung: Das haben wir hier nicht. Verwirklicht hat sich nicht die allgemeine Gefahr des Weges von der Arbeit, sondern die davon ganz unabhängige Gefahr des Fahrens unter Alkoholeinfluss.
Das Urteil
Das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 14.12.2011 – L 2 U 566/10) sah das in diesem speziellen Fall zum Glück für die Familie anders. Es stand fest, dass der Mann erheblich zu viel getrunken hatte. Aber mit seinen 0,93 o/oo lag er immerhin noch unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 0/00. In diesem Bereich, so das Landessozialgericht, genügt die bloße Vermutung eines alkoholbedingten Unfalls nicht. Der Versicherungsschutz entfällt nur, wenn klare Beweisanzeichen dafür sprechen, dass ein Unfall im wesentlichen alkoholbedingt war. Andererseits muss es in einem solchen Fall auch Anzeichen dafür geben, dass der Unfall spezifische betriebsbezogene Gründe hatte. Einen solchen Grund sah das Landessozialgericht hier in der sehr langen Arbeitszeit. Wenn der Mann eingeschlafen sein sollte, dann könne das jedenfalls damit zu tun gehabt haben. Mangels klarer gegenteiliger Anzeichen genügte das dem Gericht hier für einen Arbeitsunfall.
Unübersehbare Risiken
Hätte der Mann an diesem Tag nicht so lange gearbeitet, wäre der Fall vielleicht anders ausgegangen. Ebenso, wenn absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen hätte. Dann hätte die Familie ganz klar beweisen müssen, dass der Unfall nichts mit dem Alkohol zu tun hatte. Das wäre ihr sicher nicht gelungen. Genauso wäre es denkbar gewesen, dass Unfallspuren auf eine alkoholbedingte Unfallursache hinwiesen. Auch dann wäre es mit der Unfallversicherung vorbei gewesen. Das gilt natürlich für alle Leistungen der Unfallversicherung wie Verletztengeld, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder auch Reha-Maßnahmen. Das sie Fahrerlaubnis weg ist, kann da noch das bei weitem geringste Problem sein.