Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz


03.09.2012

Parkplätze sind Mangelware. Umso schöner ist es, wenn Geschäfte oder Restaurants eigene Parkplätze für ihre Kunden anbieten. Die sind dann natürlich nicht erfreut, wenn so ein Parkplatz von einem “Außenstehenden” belegt wird. Welche Folgen das haben kann, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck:

Eine Autofahrerin stellte ihren Wagen auf dem Parkplatz eines Restaurants ab. Das Restaurant hatte zu diesem Zeitpunkt noch geschlossen. Der Inhaber bestellte einen Abschleppwagen, um das Fahrzeug zu entfernen. Von der Autofahrerin verlangte er die Erstattung der entstandenen Kosten. Die Autofahrerin gab an, sie habe das Restaurant besuchen wollen, sobald es öffnete.

Das Urteil

Das Amtsgericht (AG Lübeck, Urteil vom 20.02.2012 – Az. 33 C 3926/11) hat die Autofahrerin zur Erstattung der Abschleppkosten verurteilt. Sie sei nicht Gast des Restaurants gewesen. Deshalb habe sie auf dem Parkplatz nicht parken dürfen. Das Abschleppen sei daher berechtigt gewesen, die Fahrerin müsse die Abschleppkosten tragen. Darauf, ob sie später das Restaurant habe besuchen wollen, komme es nicht an. Als Gast eines Restaurants sei nur der anzusehen, der es während der Öffnungszeit tatsächlich besuche.

Nicht gerade kundenfreundlich

Ob das mit dem geplanten Restaurantbesuch so ganz richtig war, kann man ja vielleicht mit einem Fragezeichen versehen. Leider geht aus der Entscheidung auch nicht hervor, ob der belegte Parkplatz tatsächlich für Gäste benötigt worden wäre. Wenn nicht, war das Verhalten des Restaurantinhabers jedenfalls nicht sehr freundlich. Trotzdem entspricht die Entscheidung der ganz üblichen Rechtsprechung: Wer einen privaten Parkplatz belegt und dabei gegen die Nutzungsbedingungen (“Nur für Gäste”) verstößt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Auch hier muss es aber eine Grenze geben: Abschleppen ist nur das letzte Mittel. Wenn ein Fahrzeug einfacher, schneller und billiger entfernt werden kann, ist das unverhältnismäßig. Hier gilt sicherlich nichts anderes als beim Abschleppen durch die Polizei, das man ja mitunter mit einem kleinen Zettel verhindern kann.

 
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