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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
03.09.2012
Es gibt kaum ein glücklicheres Ereignis als eine Hochzeit. Außer eine Scheidung, jedenfalls für Anwälte. Aber das sagen wirklich nur die ganz schlimmen. Bleiben wir bei Glück: Klar, dass davon auch die Umwelt etwas mitbekommen soll. Es läuten also die Glocken und beim anschließenden Autokorso schallen die Hupen. Dabei soll es sich übrigens um einen alten Brauch handeln, der sich aus dem Klingeln der Hochzeitskutschen unter Anpassung an moderne Technik in die Gegenwart gerettet hat.
Darf man das?
Eigentlich nicht. § 16 StVO schreibt in unerbitterlicher Härte vor, dass “Schall- und Leuchtzeichen” nur geben darf, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder sich oder andere gefährdet sieht. Das “außerhalb” kommt vor, ist aber nicht der Normalfall. Beim Überholen hupt ohnehin niemand mehr. Und bei ordentlicher Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck wird ein Jurist zu dem Schluss kommen, dass eine Hochzeit auch eher keine Gefährdung im Sinne der StVO ist. Damit ist das eigentlich eine OWi, macht nach dem Bußgeldkatalog ein Verwarngeld von € 10, bei hartnäckiger Wiederholung kann es sogar mehr werden. Praktisch passiert das allerdings wohl nie: Auch ein Ordnungshüter kann ja mal ein Ohr zudrücken. Nur wenn es im Kreisverkehr um ein Krankenhaus oder durch eine andere besondere Ruhezone geht, kann das natürlich anders aussehen. Aber auch da wird es der Ordnungshüter wohl erst einmal bei einer Ermahnung belassen.
Haftung nicht ausgeschlossen
Weil es eigentlich nicht erlaubt ist, haftet, wer es tut, wenn etwas passiert. Passiert ist etwas in der Art schon: Das Amtsgericht Frankfurt (Urteil v. 15.06.2007 – Az. 32 C 3625/06) verurteilte einen Autofahrer, der ohne berechtigten Grund hupte und eine ältere Dame auf dem Fahrrad damit so erschreckte, dass sie vom Rad fiel und sich verletzte. Zum Glück kann die Verletzung nicht schwer gewesen sein, denn es gab nur € 200 Schmerzensgeld.
Was man sonst noch unbedingt über Hupen wissen muss
Jedes Auto muss mindestens eine haben. Jede Hupe darf nur einen Ton haben. Melodien zu hupen ist also verboten. Aber was ist, wenn man mehrere Hupen hat, die nur nacheinander ertönen können und jeweils nur einen Ton abgeben? Geht auch nicht, denn “Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.” Es bleibt dann nur noch die Obertonmusik, aber das wäre vielleicht doch “eine Folge verschieden hohe Töne”, die wiederum nach § 16 StVO verboten ist.
Erschrecken und mehr als unbedingt erforderlich belästigen darf die Hupe auch nicht. Wie das bei einem plötzlichen Hupen mit einer immerhin zulässigen Lautstärke von maximal 107 Dezibel in sieben Metern Entfernung gehen soll, verrät das Gesetz allerdings nicht. Nicht vorgeschrieben ist eine Mindestlautstärke.