Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht


03.09.2012

Ein Handwerker des Mandanten parkte seinen Firmentransporter während der normalen Arbeitszeit auf einem Parkplatz einer Postfiliale. Beim Mandanten trudelte kurz darauf eine anwaltliche Zahlungsaufforderung über € 148,50 zu Gunsten der in Hamburg wohlbekannten Firma Aktiv Transport ein. Dieses Unternehmen schließt mit Betreibern von Parkplätzen Verträge, wonach es zu Unrecht abgestellte Wagen systematisch abschleppen und sich die Kostenerstattungsansprüche der Betreiber abtreten lässt. So auch hier: Der Transporter sei unrechtmäßig geparkt und ein Abschleppwagen bereits bestellt gewesen. Zum Abschleppen sei es dann nur deshalb nicht gekommen, weil der Transporter vor dessen Eintreffen bereits weggefahren sei. Zu erstatten seien aber die Kosten für die Bereitstellung des Abschleppers.

Grundsätzlich geht das

In der Rechtsprechung ist lange geklärt, dass solche Abschleppmaßnahmen grundsätzlich zulässig sind und der Falschparker dann auch die notwendigen Abschleppkosten tragen muss. Das Geschäftsmodell der Aktiv Transport GmbH ist im Grundsatz durchaus valide, wenn auch vielleicht nicht sonderlich sympathisch. Im Einzelfall kann die Sache allerdings recht kompliziert sein: Der Wagen muss nachweislich tatsächlich zu Unrecht abgestellt gewesen sein, Aktiv Transport muss wirklich einen Vertrag mit dem Betreiber des Parkplatzes abgeschlossen haben, die Abtretung muss wirksam sein und schließlich dürfen keine überhöhten Kosten geltend gemacht werden. Mit all diesen und weiteren Punkten durfte sich die Hamburger Rechtsprechung schon ausgiebig befassen, oft genug nicht zum Vorteil der Aktiv Transport.

Aber durchklingeln ist nicht zu viel verlangt

Dies Fragen hätten hier alle durchaus auch eine Rolle spielen können. Aber es gab noch einen anderen Gesichtspunkt: Auf dem Transporter stand natürlich nicht nur groß und deutlich die Firma des Mandanten, sondern auch seine Telefonnummer. Die Aktiv Transportler hätten da einfach durchklingeln können. Dann wäre der Mitarbeiter benachrichtigt worden und hätte den Wagen binnen Minuten weggefahren. Das wäre viel schneller, einfacher und billiger gewesen als einen Abschleppwagen einzusetzen. Und was noch besser ist: Wenn so eine einfache und billige Lösung nicht versucht wird, besteht kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das Abschleppen. Denn ganz gleich, woraus man diesen Erstattungsanspruch begründet: Aktiv Transport ist jedenfalls gehalten, die Kosten für die Beseitigung eines Falschparkers so gering wie möglich zu halten. Entsprechendes gilt sogar für das Abschleppen durch Ordnungshüter auf öffentlichen Parkplätzen. Selbst hier verlangt die Rechtsprechung vor dem Abschleppen einen kurzen Anruf beim Fahrer, wenn dessen Nummer erkennbar ist. Und auch im Zivilrecht ist es ganz einhellige Meinung, dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht besteht, wenn er auf sichtlich vermeidbare und nur kostentreibende Maßnahmen zurückgeht.

Bislang nichts mehr gehört

Auf diesen Einwand hin hat der Anwalt der Aktiv Transport jedenfalls bislang Ruhe gegeben. Wenn die Forderung doch noch gerichtlich weiterverfolgt werden sollte, verspricht das ein interessantes Verfahren mit vorhersehbarem Ausgang. Dieses Risiko wird Aktiv Transport sicherlich scheuen. Denn ein Urteil würde sich natürlich herumsprechen, und daran kann dem Unternehmen nicht gelegen sein.

Ende eines Geschäftsmodells

Wirklich gefährlich werden für Aktiv Transport kann die Nummer mit der Telefonnummer, wenn sich herumspricht, dass das natürlich auch mit Privatwagen klappt. Man muss nur einen unübersehbaren Zettel mit Telefonnummer und Wegfahrversprechen unter die Windschutzscheibe legen (Und das hinterher beweisen können). Wenn das alle machen, wäre das so ziemlich das Ende dieses Abschleppgeschäfts. Das würde übrigens keineswegs bedeuten, dass die privaten Parkplatzbetreiber rechtlos gestellt würden. Sie könnten durchaus Kosten für die Überwachung ihrer Parkplätze geltend machen. Nur wären diese Kosten wesentlich geringer als die Abschleppkosten und der ganze Ärger mit dem Auslösen und Abholen eines abgeschleppten Wagens würde entfallen. Auch das wäre mehr als gerechtfertigt. Zivilrecht hat keinen Vergeltungscharakter, es kann nicht darum gehen, einem Falschparker ohne Not Ungelegenheiten zu bereiten. Geschützt ist nur die Abwehr von Beeinträchtigungen wie durch einen Falschparker, wenn und soweit es für die Beseitigung erforderlich ist. Da gibt es mehr als genug andere Möglichkeiten.

 
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