Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Strafbefehl
Vergleichsweise geringfügige Sanktionen können durch einen Strafbefehl des Gerichts angeordnet werden. Hierzu zählen u.a. Geldstrafe, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.
Der Strafbefehl hat nichts mit einem Haftbefehl zu tun. Ein Strafbefehl ist der Sache nach ein Urteil, dem keine Hauptverhandlung vorausgegangen ist. In einem Strafbefehl stehen der Tatvorwurf und die vom Gericht verhängte Strafe drin. Das Gericht erläßt einen Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, ohne dass zuvor eine (öffentliche) Hauptverhandlung durchgeführt wird. Dem Angeschuldigten bleibt es also erspart, vor dem Gericht zu erscheinen. Der Strafbefehl wird dem Angeklagten zugestellt.
Sofern der Angeklagte mit der angeordneten Strafe einverstanden ist, ist das Strafverfahren zunächst beendet. Sofern nicht gegen den Strafbefehl vorgegangen wird, tritt nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung die Rechtskraft des Strafbefehls ein. Sofern eine Zustellung durch Niederlegung auf dem Postamt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) erfolgt, ist bereits der Zeitpunkt der Niederlegung für den Lauf der Frist maßgeblich. Nach Eintritt der Rechtskraft ist dann die aus dem Strafbefehl ersichtliche Strafe zu erfüllen. Es kann zum Beispiel eine Geldstrafe von X Tagessätzen in Höhe von jeweils X EUR zu zahlen sein.