Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Gesetzliche Grundlagen

Allgemeine gesetzliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Gemäß § 1 Absatz 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Gemäß § 17 Absatz 1 OWiG kann die Höhe der Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR betragen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten bestimmt das Gesetz teilweise höhere Bußgelder, z.B. sieht § 24 Absatz 2 StVG für verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten Geldbußen bis zu 2.000,00 EUR vor. Nach § 24a Absatz 4 StVG kann die Geldbuße bei Promille- oder Cannabisfahrten bis zu 3.000,00 EUR betragen. Im Vergleich zu Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeitentatbestände trotzdem weitaus geringfügigere Rechtsfolgen vor. Freiheitsstrafen sieht das Gesetz wegen begangener Ordnungswidrigkeiten nicht vor. Allerdings kann auch wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot angeordnet werden.

Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind u.a. im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthalten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthalten darüber hinaus eine Vielzahl speziell verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeitentatbestände, für die im Bußgeldkatalog einheitliche Regel-Bußgelder und teilweise Fahrverbote als Rechtsfolge vorgesehen sind. Das Bußgeldverfahren für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den §§ 46 ff. OWiG geregelt.



 
Schweigerecht Schenefeld, Ordnungswidrigkeit Buchholz in der Nordheide, Fahrerlaubnis Norderstedt, Verteidiger Hamburg, Absolute Fahrunsicherheit Buchholz in der Nordheide, Verkehrsdelikte Pinneberg, Strafverteidiger nahe Reinbek, Rechtsanwalt nahe Glinde, Anwalt Verkehrsrecht nahe Glinde, Anwalt Finkenwerder