Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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Gesetzliche Grundlagen
Allgemeine gesetzliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Gemäß § 1 Absatz 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Gemäß § 17 Absatz 1 OWiG kann die Höhe der Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR betragen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten bestimmt das Gesetz teilweise höhere Bußgelder, z.B. sieht § 24 Absatz 2 StVG für verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten Geldbußen bis zu 2.000,00 EUR vor. Nach § 24a Absatz 4 StVG kann die Geldbuße bei Promille- oder Cannabisfahrten bis zu 3.000,00 EUR betragen. Im Vergleich zu Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeitentatbestände trotzdem weitaus geringfügigere Rechtsfolgen vor. Freiheitsstrafen sieht das Gesetz wegen begangener Ordnungswidrigkeiten nicht vor. Allerdings kann auch wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot angeordnet werden.
Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind u.a. im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthalten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthalten darüber hinaus eine Vielzahl speziell verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeitentatbestände, für die im Bußgeldkatalog einheitliche Regel-Bußgelder und teilweise Fahrverbote als Rechtsfolge vorgesehen sind. Das Bußgeldverfahren für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den §§ 46 ff. OWiG geregelt.