Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Trunkenheitsfahrt Glinde

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe kann nach § 316 StGB bestraft werden, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Jemand ist nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen, wenn er sich im Zustand der absoluten (1,1 Promille oder mehr) oder relativen Fahrunsicherheit (0,3 bis 1,09 Promille plus Ausfallerscheinungen) befindet. Insoweit wird auf die Ausführungen oben bei § 315c StGB verwiesen.

Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist es nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung eingetreten ist. Es reicht die allgemeine Gefährdung, die damit verbunden ist, dass jemand im Zustand der Fahrunsicherheit ein Fahrzeug führt. Ein Fahrrad ist ein "Fahrzeug" im Sinne des § 316 StGB. Somit kann auch der fahrunsichere Fahrradfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden. In der Rechtsprechung wird der Grenzwert für die absolute Fahrunsicherheit für Fahrradfahrer bei 1,5 bis 1,6 Promille angenommen. Verkehr im Sinne des § 316 StGB ist neben dem Straßenverkehr auch der Bahn- Schiffs- oder Luftverkehr.

Im Falle einer Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB erfolgt grundsätzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Zugleich wird eine Sperre von mindestens sechs Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Das Mindestmaß der Sperre erhöht sich auf ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde. Ein Vergehen nach § 316 StGB wird nach dem Punktsystem mit sieben Punkten bewertet.

Der Rechtsanwalt prüft bei Promillefahrten mit Promillewerten zwischen 0,3 und 1,09 Promille sorgfältig, ob der dann auf Grund vermeintlicher Ausfallerscheinungen erhobene Vorwurf einer Straftat wirklich zutrifft. Die Verteidigung zielt dann in entsprechenden Fällen darauf ab, aufzuzeigen, dass keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen vorlagen. Sofern das Gericht zu der entsprechenden Überzeugung gelangt, ist der Angeklagte von dem Vorwurf einer Straftat freizusprechen. Es kommt dann allenfalls noch eine Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit in Betracht.



 
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