Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Entziehung der Fahrerlaubnis Geesthacht

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann der Richter gemäß § 111a der Strafprozeß-Ordnung (StPO) dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Bereits vor einen solchen richterlichen Beschluß kann der Führerschein direkt am Unfall- oder Begehungsort beschlagnahmt werden. Dies wird bei Promillefahrten regelmäßig auch gemacht. Es handelt sich insoweit um eine strafprozessuale Maßnahme, die im Rahmen eines gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens ergriffen werden kann. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein Täter in dem Zeitraum bis zur Hauptverhandlung im Strafverfahren weiterhin Kraftfahrzeuge führt und hierdurch eine Gefährdung für anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis soll somit eine Sicherungsfunktion wahrgenommen werden.

Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann als Sofortmaßnahme nicht mehr zulässig sein, wenn seit der Tat bereits längere Zeit vergangen ist. In der Rechtsprechung wird teilweise angenommen, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr zulässig ist, wenn seit der vorgeworfenen Tat bereits längere Zeit vergangen ist, insbesondere, wenn sich der Betreffende seit der Tat über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandung mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Straßenverkehr bewegt hat. Es gibt keine allgemeingültige Dauer, die dazu führt, dass die vorläufige Entziehung nicht mehr zulässig sein soll. Die Rechtsprechung verlangt aber einen Zeitraum von mindestens fünf bis sechs Monaten. Die Entscheidungspraxis der Gerichte ist auch in diesem Zusammenhang nicht einheitlich.

Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst durch Bekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten wirksam. Eine Zustellung an den Verteidiger reicht hierfür nicht aus. Aus diesem Grund wird der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oftmals auch direkt beim Betreffenden zu Hause von der Polizei vorbeigebracht. Hierfür werden gerne die Abendstunden gewählt, weil man anscheinend davon ausgeht, zu fortgeschrittener Stunde eher jemanden anzutreffen. Sofern der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis direkt beim Beschuldigten zu Hause vorbeigebracht wird, kann der Beschuldigt den Erhalt des Beschlusses ruhig quittieren. Irgendwelche darüber hinaus gehenden Erklärungen sollten allerdings nicht abgegeben werden. Auch nicht wenn man meint, die Polizisten seien ja eigentlich ganz nett und vielleicht kann man die Sache ja hier und jetzt ins richtige Licht rücken.

Ob es sinnvoll ist, den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Beschwerde anzugreifen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist keineswegs immer ratsam, gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde einzulegen. In vielen Fällen führt eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung, insbesondere wenn Alkoholfahrten mit extrem hohen Promillewerten bei eindeutiger Beweislage zu beurteilen sind. Die Landgerichte, die als Beschwerdeinstanz über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden haben, sind nicht dafür bekannt, dass sie die erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis mal eben so und ohne wirklich schwerwiegende Gründe rückgängig machen.

Wer trotz vorläufig entzogener Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führt, macht sich strafbar.



 
Verwarnungsgeld Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Fahrerlaubnis mit Alkohol Hamburg, Schmerzensgeld Hamburg, Bussgeldverfahren Reinbek, Unfallregulierung nahe Buchholz in der Nordheide, Europarecht Fahrerlaubnis nahe Glinde, Online Verkehrsunfall nahe Buchholz in der Nordheide, Strafverteidiger Finkenwerder, Verkehrsstrafrecht nahe Norderstedt