Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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BGH Fahrunsicherheit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB
Wann liegt eine Fahrunsicherheit nach § 315c Abs.
1 Nr. 1b) StGB vor? Wer infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht dazu in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet macht sich gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Wann liegt jedoch eine solche Fahrunsicherheit vor? Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers durch den geistigen oder körperlichen Mangels dergestalt herabgesetzt ist, dass er nicht mehr dazu in der Lage ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke - auch beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrssituationen - sicher zu steuern.
BGH, Urteil BGH 4 StR 146 19 vom 12.09.2019
Normen: § 344 StPO; § 264 StPO; § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB; § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB