Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Ordnungswidrigkeit Quickborn
Bußgeldkatalog
Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im Einzelnen aufgeführt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, sonstige Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.
Der Bußgeldkatalog bestimmt für die häufigsten Verstöße Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor. Dabei wird für den Regelfall lediglich von fahrlässigem Handeln und normalen Umständen ausgegangen. Die Regelsätze werden verdoppelt, wenn vorsätzliches Handeln gegeben ist oder vermindert, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom Regelfall erheblich abweichen. Seit 2002 gibt es nur noch den Bußgeldkatalog, hingegen nicht mehr den bis Ende 2001 gültigen Verwarnungsgeldkatalog. Die alte Zweiteilung in Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog wurde zu Gunsten des einheitlichen Bußgeldkatalogs aufgegeben. Der Verwarnungsgeldkatalog wurde in den Bußgeldkatalog eingegliedert. Der weiterhin als „Bußgeldkatalog“ firmierende Katalog enthält jetzt also auch die Regelsätze für Verwarnungsgelder.
Eine weitreichende inhaltliche Änderung des Bußgeldkatalogs ist zuletzt per 01.02.2009 erfolgt, weitere Änderungen erfolgten per 01.09.2009. Seit dem 01.02.2009 sind die Sanktionen im Bereich der extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich verschärft: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts) um mehr als 70 km/h ist neben einem Regelbußgeld von 680 € und vier Punkten im Verkehrszentralregister ein Fahrverbot von drei Monaten vorgesehen.