Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Schadenersatz Buchholz in der Nordheide

Schadensersatzklage

Bei der Unfallregulierung kann man die Bemühungen zur Erlangung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in die Abschnitte „außergerichtlich“ und „gerichtlich“ einteilen. Solange der Geschädigte bzw. dessen Rechtsanwalt die Schadensersatzansprüche direkt gegenüber dem oder den Ersatzpflichtigen geltend macht, finden die Bemühungen „außergerichtlich“ statt. Sofern klar ist, wer zu welchen Anteilen haftet und sofern auch die Höhe des eingetretenen Schadens ohne weiteres überprüft werden kann, ist es sachgerecht, den Unfallschaden zügig abzuwickeln. Hierzu bedarf es im wesentlichen nur eines vollständigen Anspruchsschreibens des Geschädigten und einer Überprüfung des Sachverhalts durch den Ersatzpflichtigen sowie einer Schadensersatzzahlung des Ersatzpflichtigen.

Aus den unterschiedlichsten Gründen können nicht alle Unfallschäden außergerichtlich abgewickelt werden. Dann müssen die Ansprüche des Geschädigten mit einer Klage gegen den oder die Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden. In der Klageschrift wird genau dargestellt warum und in welcher Höhe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet sein soll. Eine Klage ist immer dann erforderlich, wenn der Ersatzpflichtige auf das begründete Anspruchsschreiben des Geschädigten bzw. von dessen Anwalt gar nicht reagiert. Wenn auch Mahnungen unbeachtet bleiben, sieht sich der Geschädigte in aller Regel veranlasst, seine Schadensersatzansprüche mit einer Klage bei Gericht geltend zu machen.

Eine Klage kann auch dann erforderlich sein, wenn unterschiedliche Ansichten bei dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen zur Schadenshöhe bestehen. Dies kann z.B. darauf zurückzuführen sein, dass jeweils unterschiedliche Ansichten zu dem eigenen Verursachungsanteil an dem Verkehrsunfall bestehen. So kann jeder Beteiligte der Ansicht sein, eine Haftungsquote von 30/70 sei sachgerecht, wobei allerdings jeder meint, der andere hafte mit dem überwiegenden Anteil. Ebenso kann streit darüber bestehen, welche Schadenspositionen im einzelnen zu ersetzen sind und mit welchem Betrag. In der Praxis kommt es oftmals dazu dass der gegnerische Versicherer, bei dem der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend gemacht wird, nur einen Teil des geltend gemachten Schadens ersetzt. Als Begründung werden die unterschiedlichsten Umstände herangezogen. In solchen Fällen werden z.B. von 5.000 EUR, die vom Geschädigten geltend gemacht wurden, nur 3.500 EUR bezahlt. Dann ist sorgfältig zu prüfen und abzuwägen, ob wegen des noch offenen Teils der Schadensersatzforderung eine Klage eingereicht werden soll.



 
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