Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

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OLG Karlsruhe zu PoliScan Speed
Bei geringfügigen Überschreitungen des zugelassenen Messbereichs bei Messungen mit dem Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed sind an die Überprüfung des Messergebnisses keine höheren Anforderungen zu stellen.
Wenn in die Geschwindigkeitsmessung Einzelmessungen mit einfließen, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, muss die Messung deswegen nicht durch einen Sachverständigen überprüft werden, da derartige geringfügige Überschreitungen keinen relevanten Einfluss auf die Messwertbildung haben. Deswegen müssen im Gerichtsurteil auch keine weiteren Feststellungen zu Funktionsweise und Ablauf der Messung dargelegt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 2 Rb 8 Ss 246 17 vom 26.05.2017
Normen: StVO § 3; StPO § 267 Abs. 1