Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

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Abgasskandal: Ersatzweise Lieferung eines Neuwagens
Ein vom Abgasskandal betroffener Neuwagen ist unabhängig von seinen tatsächlichen Schadstoffemissionen mangelhaft im Sinne des § 434 I 2 Nr.
2 BGB. Das Landgericht Neuruppin betonte, dass eine Nachbesserung durch die Installation eines Software-Updates mit erheblichen Nachteilen auf der Käuferseite verbunden sei. Es sei naheliegend, dass durch die negative Berichterstattung das Fahrzeug dennoch minderwertig bliebe. Zudem beschäftigten sich die Richter mit der Frage, ob nach einem Kauf eines durch den Abgasskandal mangelhaften VW Golf VI ein Anspruch auf die ersatzweise Lieferung eines VW Golf VII bestehen kann, weil der VW Golf VI nicht mehr hergestellt wird. Dafür ist maßgeblich, ob nach dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Kaufsache durch eine gleichwertige und gleichartige Sache ersetzt werden kann.
LG Neuruppin, Urteil LG Neuruppin 1 O 170 16 vom 24.05.2017
Normen: § 434 I 2 Nr. 2 BGB