Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Fahrzeugschaeden Reinbek

Fahrzeugschaden

Grundsätzlich kann der Geschädigte Ersatz der ihm auf Grund eines Verkehrsunfalls entstehenden Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung. In der Praxis wird oftmals auch auf Gutachtenbasis abgerechnet. Das heißt, der Geschädigte lässt den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln. Der Sachverständige erstellt ein Gutachten zur Schadenshöhe. Es kann dann der sich aus dem Gutachten ergebende Reparaturschaden in Höhe der ermittelten Reparaturkosten geltend gemacht werden.

Der Geschädigte, der auf Grund eines Gutachtens eine Schadensersatzleistung erhält, ist in der Verwendung der Leistung frei. Es kann also eine Reparatur vollständig unterbleiben oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag vorgenommen werden.

Die Höhe der Reparaturkosten kann im Einzelfall den Betrag übersteigen, der zur Anschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Dann spricht man von einem "wirtschaftlichen Totalschaden". In solchen Fällen wird von dem Geschädigten grundsätzlich verlangt, dass er von der kostenträchtigen und somit unwirtschaftlichen Reparatur absieht und stattdessen eine vergleichbares Ersatzfahrzeug anschafft. Einzelheiten der Schadensbewertung sind kompliziert und unterscheiden sich nach unterschiedlichen Fallgruppen.



 
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