Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Hundehalter haftet für sein nichtangeleintes Tier

Spaziergänger und Jogger müssen das Verhalten eines Hundes nicht auf seine Gefährlichkeit analysieren, wenn er ohne Leine auf sie zuläuft.

Im vorliegenden Fall war ein Jogger mit seinem angeleinten Hund im Wald unterwegs, als ein fremder Hund ohne Leine heraneilte, dessen Besitzer außer Sichtweite waren. Nach der örtlichen Gefahrenabwehrordnung hätte der Hund an die Leine genommen werden müssen, sobald sich andere Personen nähern. Der Jogger verletzte sich, als er bei dem Versuch, den Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten, stürzte.

Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu der Entscheidung, dass der beklagte Halter des fremden Hundes für den Vorfall voll haften muss. Unerheblich sei dabei, dass der Hund nach Aussage des Halters nur spielen wollte, da Spaziergänger grundsätzlich nicht zu einer Gefährlichkeitsanalyse fremder Hunde verpflichtet seien, bevor sie Abwehrmaßnahmen in Erwägung ziehen.
 
OLG Koblenz, Urteil OLG Koblenz 1 U 599 18 vom 19.10.2018
Normen: § 823 Abs 2, § 833 BGB
[bns]

 
Bussgeldverfahren Hamburg, Fahrerlaubnis mit Cannabis Glinde, Verkehrsunfall Hamburg, Fahrzeugschaeden Buchholz in der Nordheide, Fahrerlaubnis mit Alkohol Wedel, Anwaltskanzlei nahe Pinneberg, Absolute Fahrunsicherheit Finkenwerder, Trunkenheitsfahrt Hamburg, Kanzlei nahe Quickborn, Unfallregulierung nahe Schenefeld