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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Fahrerlaubnis mit Cannabis Glinde

Cannabis in der FeV

Der § 14 Absatz 1, Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bestimmt, dass ein MPU-Gutachten angeordnet werden kann, wenn "gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen". Diese Formulierung geht davon aus, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis alleine noch nicht die Fahreignung ausschließt. Vielmehr müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus den sich Zweifel an der Eignung ergeben. Insoweit ist der Aufbau des § 14 FeV zumindest unstimmig. Denn weiter oben in § 14 ist geregelt, dass ein MPU-Gutachten zwingend anzuordnen ist, wenn "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes" vorliegt. Cannabis ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, so dass wegen § 14 Satz 1 Nr. 2 FeV bei Einnahme, also auch bei der einmaligen Einnahme, von Cannabis zwingend ein MPU-Gutachten anzuordnen ist.

Es ist widersprüchlich, wenn dann in § 14 Satz 4 FeV geregelt ist, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Anordnung eines MPU-Gutachtens erst angeordnet werden kann, wenn zusätzliche Tatsachen hinzutreten. Nach der Begründung des Bundesverkehrsministeriums für § 14 Satz 4 FeV gilt folgendes: "Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist in der Regel die Eignung gegeben. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen, oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt." In der Anlage 4 zur FeV wird dann zwischen Betäubungsmitteln und Cannabis unterschieden, obwohl Cannabis ein Betäubungsmittel ist und die FeV selbst nicht zwischen Cannabis und Betäubungsmitteln ausdrücklich unterscheidet.



 
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