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OLG Dresden zur Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Der Beklagte muss die Kosten für einen Rechtsstreit um eine verjährte Darlehensrückforderung nicht tragen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs gefordert. Da der Beklagte darauf nicht reagierte, leitete die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren ein. Die Angelegenheit landete vor dem Landgericht. Nachdem die Klägerin den Anspruch begründet hatte, erhob der Beklagte in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit schließlich übereinstimmend für erledigt erklärten.
Das Landgericht legte die Verfahrenskosten der Klägerin auf, wogegen diese sofortige Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht Dresden stellte klar, dass bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung - im Gegensatz zur einseitigen Erledigungserklärung, bei dem der objektive Eintritt des zu erledigenden Ereignisses zu prüfen sei - eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung getroffen werden müsse. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten sei nach Billigkeitserwägungen dann gerechtfertigt, wenn dieser den Kläger in den Prozess „hineinlaufen lasse“, indem er die Einrede der Verjährung vorprozessual nicht erhebt. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht gegeben, da die Klägerin rechtsfehlerhaft annahm, dass die Forderung nicht verjährt sei. Sie müsse daher die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Das Landgericht legte die Verfahrenskosten der Klägerin auf, wogegen diese sofortige Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht Dresden stellte klar, dass bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung - im Gegensatz zur einseitigen Erledigungserklärung, bei dem der objektive Eintritt des zu erledigenden Ereignisses zu prüfen sei - eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung getroffen werden müsse. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten sei nach Billigkeitserwägungen dann gerechtfertigt, wenn dieser den Kläger in den Prozess „hineinlaufen lasse“, indem er die Einrede der Verjährung vorprozessual nicht erhebt. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht gegeben, da die Klägerin rechtsfehlerhaft annahm, dass die Forderung nicht verjährt sei. Sie müsse daher die Kosten des Rechtsstreits tragen.
OLG Dresden, Urteil OLG Dresden 5 W 629 18 vom 17.07.2018
Normen: ZPO § 91a Abs. 1 S. 1