Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung

Zumindest die bis Ende 2012 angefallenen Kosten für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren sind nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Zwar sind ab 2013 Prozesskosten - von sehr engen Ausnahmen abgesehen - generell nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Bis 2012 sind aber auch die Kosten für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Es handle sich um Kosten, die wie die Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen, meint das Finanzgericht Düsseldorf.

 
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