Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Verkehrsdelikte Geesthacht

Verkehrszentralregister (VZR)

Die Vorschriften über das Verkehrszentralregister sind in den §§ 28-30 c StVG enthalten und haben Gesetzesrang.

Rechtskräftige Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten sowie bestandskräftige Bußgeldbescheide, durch die eine Geldbuße von mindestens 40 € und/oder ein Fahrverbot verhängt wurde, werden in das VZR in Flensburg eingetragen. Auch die Entscheidungen des Amtsrichters über Bußgeldsachen - nach Einspruch - sowie bestimmte Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, wie z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, werden in das VZR eingetragen. Die Verstöße werden je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Bei Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen Promille-Verstöße, sind die Punkte für zwei Jahre im Verkehrszentralregister eingetragen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Kommen während dieser Frist neue Eintragungen hinzu, so beginnt die Frist durch die neue Eintragung erneut zu laufen, es müssen also wieder zwei Jahre vergehen bevor eine Tilgung der Punkte (auch der älteren) erfolgt. Im Anschluss an die zweijährige Tilgungsfrist läuft eine einjährige ''Überliegefrist". Wenn während der Überliegefrist eine neue Eintragung wegen einer Tat erfolgt, die vor Ablauf der Zweijahresfrist begangen wurde, unterbleibt die Tilgung der älteren Eintragungen. Länger als fünf Jahre bleiben Punkte wegen begangener Ordnungswidrigkeiten aber nicht im VZR eingetragen, selbst, wenn durch neue Eintragungen immer wieder eine neue Frist für die Tilgung in Lauf gesetzt wird.

Es gibt Bestrebungen zur Vereinfachung der Regelungen über die Tilgung von Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister.



 
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