Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Keine beliebige Änderung der Flugzeiten
Selbst wenn durch den Reiseveranstalter genannte Flugzeiten unter einem Änderungsvorbehalt stehen, dürfen diese die Flugzeiten nicht ohne eine sachliche Rechtfertigung ändern.
Gerade Pauschalreisende sahen sich oftmals mit einer kurzfristigen und nicht selten äußerst ungünstigen Änderung der Flugzeiten konfrontiert, zumal die Veranstalter in ihren Bedingungen gerne auf die Unverbindlichkeit der angegeben Flugzeiten hinwiesen. Diesem Treiben hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben.
Zwar müssen "voraussichtliche" Flugzeiten nicht in jedem Fall eingehalten werden, jedoch benötigen die Veranstalter für eine Verschiebung der Zeiten eine sachliche Rechtfertigung. Aber auch bei einem solchen Grund darf der vorgegebene zeitliche Rahmen nicht vollständig aufgegeben werden. Darüber hinaus dürfen Reiseveranstalter die durch die für sie tätigen Reisebüros gemachten Angaben nicht als "unverbindliche" Angaben in ihren Bedingungen relativieren. Denn diese Form der "beliebigen Flugzeitanpassung" ist für den Verbraucher nicht zumutbar.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 24 13 vom 10.12.2013
Normen: §§ 307, 308 Nr.4 BGB, § 6 II Nr.2 BGB-InfoV