Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Zur Drohung mit einem Schufa-Eintrag
Bei der Androhung eines Schufa-Eintrages muss der Gläubiger seinen Schuldner ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Meldung durch das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Forderung verhindert werden kann.
Mit diesem Urteil untersagte es das Gericht dem Mobilfunkanbieter Vodafone, in seinen Schreiben eine Formulierung zu verwenden, dass Vodafone verpflichtet ist "die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen".
Diese Formulierung bringt dem Gericht zufolge nicht klar genug zum Ausdruck, dass der Kunde durch ein Bestreiten der Forderung den Eintrag in das Schufa-Verzeichnis zunächst verhindern kann. Dieser Hinweis muss deutlich und unmissverständlich erfolgen, zumal durch die bisherige Formulierung in unzulässiger Weise Druck auf die Kunden ausgeübt wird.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG D I 20 U 102 12 vom 09.07.2013
Normen: §§ 3, 4 Nr.1, 8 I S.1 UWG