Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung stellt keine unzumutbare Belästigung des Rechteinhabers dar.


Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Fällen des Filesharings ohne eine zuvor erfolgte Abmahnung stellt weder einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, noch eine unzumutbare Belästigung des Rechteinhabers. Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH in einer aktuellen Entscheidung.

Anmerkung: Anders verhält es sich hingegen, wenn eine solche vorbeugende Erklärung an die für den Rechteinhaber regelmäßig tätigen Rechtsanwälte geschickt wird ( OLG HH 3 W 92/11).
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 237 11 vom 28.02.2013
Normen: § 823 I BGB
[bns]
 
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