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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Hotelier haftet für Angriff der Reinigungskraft
Ein westfälischer Hotelier muss einem Gast 6.
500 Euro Schmerzensgeld zahlen, nachdem dieser durch eine Reinigungskraft mit einem Messer angegriffen worden war.
Gemeinsam mit einem Bekannten war der Kläger im Dezember 2005 Gast in einem münsterländischen Hotel. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier wollten sie mit einem durch den Hotelier zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel das Hotel betreten. Dabei wurden sie jedoch von einer nicht deutschsprachigen Reinigungskraft aufgehalten. Diese hielt die beiden Männer für Eindringlinge. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Reinigungskraft den Kläger und seinen Bekannten mit einem Messer attackierte. Letzterer starb aufgrund des Angriffs, der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, aufgrund derer er eine entsprechende Entschädigung begehrte. Das Gericht folgte diesem Anliegen in der benannten Höhe.
Entgegen der Auffassung des Hoteliers, ihm sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und ihm könne man den rechtswidrigen Angriff der Reinigungskraft auch nicht zurechnen, befand das Gericht, dass er diese nicht ausreichend über die erwartete Rückkehr unterrichtete und dementsprechende Anweisungen hätte geben müssen. Darüber hinaus muss er sich auch den Angriff zurechnen lassen, da diese mangelnde Aufklärung eine Eskalation der Situation förderte. Selbiges war vor dem Hintergrund der dem Hotelier bekannten Sprachschwierigkeiten auch zu erwarten, weshalb dem Betroffenen das Schmerzensgeld zuzubilligen war.
Gemeinsam mit einem Bekannten war der Kläger im Dezember 2005 Gast in einem münsterländischen Hotel. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier wollten sie mit einem durch den Hotelier zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel das Hotel betreten. Dabei wurden sie jedoch von einer nicht deutschsprachigen Reinigungskraft aufgehalten. Diese hielt die beiden Männer für Eindringlinge. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Reinigungskraft den Kläger und seinen Bekannten mit einem Messer attackierte. Letzterer starb aufgrund des Angriffs, der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, aufgrund derer er eine entsprechende Entschädigung begehrte. Das Gericht folgte diesem Anliegen in der benannten Höhe.
Entgegen der Auffassung des Hoteliers, ihm sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und ihm könne man den rechtswidrigen Angriff der Reinigungskraft auch nicht zurechnen, befand das Gericht, dass er diese nicht ausreichend über die erwartete Rückkehr unterrichtete und dementsprechende Anweisungen hätte geben müssen. Darüber hinaus muss er sich auch den Angriff zurechnen lassen, da diese mangelnde Aufklärung eine Eskalation der Situation förderte. Selbiges war vor dem Hintergrund der dem Hotelier bekannten Sprachschwierigkeiten auch zu erwarten, weshalb dem Betroffenen das Schmerzensgeld zuzubilligen war.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 30 U 80 11 vom 07.11.2012
Normen: §§ 701, 280, 253 II, 278, 823, 831, 254 BGB