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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Merkantiler Minderwert leichtgemacht
03.09.2012
Ist Ihr Auto durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers erheblich beschädigt, wird in der Regel ein Kfz-Sachverständiger Reparaturkosten und Reparaturwürdigkeit feststellen. Daneben finden sich in seinem Gutachten dann noch Angaben zur Reparaturdauer und zum “merkantilen Minderwert”. Gemeint ist damit der Umstand, dass ein Fahrzeug selbst mit einem fachgerecht reparierten Unfallschaden typischerweise einen geringeren Wiederverkaufswert hat als ein sonst gleiches Fahrzeug ohne Unfall. Auch diese Wertdifferenz muss der Schädiger ersetzen.
Streit der Rechenmethoden
Leider sind die Sachverständigengutachten dabei alles andere als nachvollziehbar. Sind bei den Reparaturkosten seitenlange Listen bis zur letzten Schraube aufgeführt, steht beim Minderwert fast immer nur etwas von “Angemessenheit” oder es werden so lustige Namen wie “Ruhkopf-Sahm” oder “Halbgewachs-Berger” aufgeführt. Gemeint sind dann bestimmte Berechnungsmethoden, benannt nach ihren jeweiligen Schöpfern.
Berücksichtigt werden dabei in unterschiedlicher Gewichtung etwa die Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren (unfallfreien) Wagens, die Reparaturkosten, Alter und Laufleistung oder auch das Verhältnis von Material- und Lohnkosten bei der Reparatur. Dummerweise können je nach Methode durchaus ganz unterschiedliche Ergebnisse herauskommen, und das durchaus zu Ihren Lasten.
Dabei gibt es dann auch noch unterschiedliche Einschränkungen etwa für Bagatellschäden und Anbauteile wie Spiegel oder Stoßstangen. Ab einem Alter ab fünf Jahren oder einer Laufleistung ab 100.000 Km wird ein merkantiler Minderwert häufig noch immer pauschal abgelehnt. Die Idee dahinter: Ein so altes Auto wird durch eine fachgerechte Reparatur eigentlich mehr erneuert als durch den Unfall verschlechtert. Bei den heutigen Autos ist das aber so sicherlich nicht mehr haltbar.
Genaues weiß man nicht
Wirklich durchgesetzt hat sich eine bestimmte Methode nicht. Die Gerichte erklären meistens die jeweils vom Sachverständigen vorgerichtlich genannten Beträge als an sich sachgerecht, weisen dann aber darauf hin, dass “sich jede strikte Pauschalierung verbietet und es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.” In der Tat macht es einen Unterschied, ob die Seitenteile eines topgepflegten Garagenwagens ausgetauscht werden oder die eines heruntergefahrenen Laternenparkers, der in seinem Leben weder Waschstraße noch Politur gesehen hat und schon deutliche Rostschäden aufwies. Im Streitfall führt das häufig dazu, dass die Gerichte Auf- oder Abschläge ansetzen, die letztlich nach Gefühl und Erfahrung geschätzt werden. Das darf ein Gericht nach § 287 ZPO durchaus, es muss nicht zwingend einen “Obergutachter” einschalten. Diese “Einzelfallgerechtigkeit” hat durchaus Vorteile: Es kann genügen, eine höhere Wertminderung nachvollziehbar und überzeugend darzulegen und es ist immerhin klar, dass es keine festen Grenzen für ein Fahrzeugalter von fünf Jahren oder eine Laufleistung von zum Beispiel 100.000 km gibt.
Faustformel kann helfen
Soweit kommt man allerdings nur, wenn man die Angabe des Gutachters nicht als gottgegeben akzeptiert, einen Streit nicht scheut und im Prozess fleißig und sachgerecht vorträgt. Dazu besteht oft genug Anlass, werden doch erfahrungsgemäß vergleichbare Schäden bei vergleichbaren Fahrzeugen durchaus sehr unterschiedlich bewertet. Sicherheit kann hier nur eine genaue Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des konkreten Gebrauchtwagenmarktes bringen. Immerhin gibt es eine “allgemeine Faustformel”, mit der man den merkantilen Minderwert leicht für einen durchschnittlichen Wagen zumindest ansatzweise abschätzen kann:
Minderwert in % der Netto-Reparaturkosten, grobe Richtung
im ersten Betriebsjahr 30%
im zweiten Betriebsjahr 25%
im dritten Betriebsjahr 20%
im vierten Betriebsjahr 15%
im fünften Betriebsjahr 10%
Weicht die Angabe in dem Gutachten davon nennenswert zu Ihren Ungunsten ab, kann sich eine genauere Überprüfung durchaus lohnen. Der Unfall war sicher schon ärgerlich genug, da müssen Sie dann nicht auch noch Geld mit dem “merkantilen Minderwert” verschenken.