Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Wann zahlt die Versicherung?
Der Geschädigte interessiert sich nach einem Verkehrsunfall zu Recht regelmäßig dafür, wann er denn Geld von der gegnerischen Versicherung bekommt. Diese Frage kann man nicht allgemeingültig beantworten. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine wichtige Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte seinen Schaden möglichst schnell ersetzt bekommt, ist, dass seine Ansprüche möglichst schnell und mit allen erforderlichen Belegen und Angaben gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend gemacht werden.
Sofern ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche des Unfallgeschädigten beauftragt ist, ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts für die zügige und vollständige Geltendmachung der Ansprüche seines Mandanten zu sorgen. Dem Ersatzpflichtigen ist für die Erfüllung der Schadensersatzansprüche in dem Anspruchsschreiben eine angemessene Frist zu setzen. Durch die Fristsetzung kann erreicht werden, dass der Ersatzpflichtige in Verzug gerät, soweit die begründeten Ansprüche nicht fristgemäß erfüllt werden. Dann kann der Geschädigte neben dem bereits geltend gemachten Schaden noch zusätzlich solche Schadenspositionen geltend machen, die durch den Verzug verursacht wurden.
Leider ist es in der Praxis der Schadensregulierung immer wieder zu beobachten, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer mit allen möglichen Argumenten oder Ausreden versucht, sich um eine zügige Regulierung der berechtigten Schadensersatzansprüche zu drücken.
Die Versicherer reagieren auf Anspruchsschreiben des Geschädigten fast standardmäßig mit der Mitteilung, dass der jeweilige Versicherungsnehmer noch zu dem Unfallhergang befragt werden muss, bevor eine Beurteilung der Eintrittspflicht erfolgen kann. Es wird dann um „etwas Geduld“ gebeten. Auch oft anzutreffen ist der Hinweis, dass die von den Beteiligten gemachten unterschiedlichen Angaben zum Unfallgeschehen durch Anforderung der polizeilichen Ermittlungsakte oder von Zeugenaussagen überprüft werden sollen. Auch damit kann der Geschädigte zunächst einmal hingehalten werden.
Teilweise entsteht der Eindruck, als seien die Versicherer auch bei geklärter Sachlage noch darum bemüht, die von Ihnen zu erbringende Ersatzleistung so lange wie möglich hinauszuzögern. Es ist dann die Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, im Regulierungsgeschehen mit geeigneten Maßnahmen Druck zu machen und gegebenenfalls zügig eine Klage gegen den gegnerischen Versicherer einzureichen, anstatt sich immer wieder mit neuen Argumenten vertrösten zu lassen.
Es gibt einen Gesetzesentwurf, wonach der Versicherer bei Androhung von Schadensersatz verpflichtet sein soll, ein Schadensersatzbegehren innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Allein der Umstand, dass sogar der Gesetzgeber in dem betreffenden Bereich offensichtlich einen Missstand erkennt, spricht für sich.