Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Mietwagenkosten

Ist das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen und nimmt der Geschädigte während der Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch, so hat der Schädiger die für eine angemessene Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer anfallenden Mietwagenkosten zu ersetzen. Bei der Erstattung von Mietwagenkosten ist jedoch zu beachten, dass der Geschädigte während der Reparatur Eigenkosten spart.

In der Praxis werden daher Mietwagenkosten nur vollständig ersetzt, wenn das Mietfahrzeug zu einer niedrigeren Klasse gehört als das beschädigte Fahrzeug. In der Praxis treten im Zusammenhang mit Mietwagenkosten zahlreiche Probleme auf. Versicherungen erstatten die angefallenen Mietwagenkosten oft nur anteilig mit der Behauptung, es hätte mit dem Vermieter ein günstigerer Mietzins vereinbart werden müssen. Zu diesem Problem gibt es umfangreiche Rechtsprechung.

Im Rahmen der nach dem Gesetz bestehenden Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden, auch etwaige Mietwagenkosten, möglichst gering zu halten. Es wird von ihm in gewissem Umfang ein Preisvergleich verlangt. Unzulässig ist es, ein deutlich überteuertes Mietwagenangebot, das als solches erkennbar ist, anzunehmen, nur "weil den Schaden ja sowieso die Versicherung bezahlt."



 
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