Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltsvergütung

Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Schadensabwicklung entstehenden Kosten sind grundsätzlich als Teil des Gesamtschadens von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Ausnahmsweise kann der entsprechende Anspruch entfallen, z.B. wenn die Schuldfrage von vornherein eindeutig war und die Schadensersatzpflicht von dem Versicherer sofort in vollem Umfang anerkannt wurde. Ersetzt werden dabei immer nur diejenigen Rechtsanwaltsgebühren, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen sind.

Falls der Mandant mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen hat, wonach der Anwalt ein höheres Honorar erhält, als nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, muß der Mandant (Geschädigte) den über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Teil der Rechtsanwaltsvergütung aus der eigenen Tasche bezahlen, selbst wenn die Gegenseite zum Schadensersatz verpflichtet ist.



 
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