Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Regulierungsquoten

Bei Verkehrsunfällen kommt es oftmals dazu, dass nach Abwägung aller Umstände die Unfallbeteiligten jeweils einen Teil des Schadens zu tragen haben. Wenn die Haftung bei zwei Beteiligten gleich groß ist, haftet jeder Beteiligte für die Hälfte des Schadens des anderen, also mit einem Anteil von 50 Prozent. Die Haftungsverteilung kann dann mit der Haftungsquote 50/50 zum Ausdruck gebracht werden. Wenn also beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge jemand einen Schaden in Höhe von 1.000 EUR erlitten hat und mit einer Verursachungsquote von 50 Prozent am Unfall beteiligt war, so erhält er nur die Hälfte seines Schadens (500 EUR) ersetzt. Sofern der eine Teil nur zu 30 Prozent haftet, während der andere Unfallbeteiligte zu 70 Prozent haftet, beträgt die Haftungsquote 30/70.

Eine Quotelung kann z.B. auf Grund eines Mitverschuldens des Geschädigten erforderlich sein.

Zum Mitverschulden bestimmt § 254 BGB folgendes:

"Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist."

Es ist also danach zu fragen, ob den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden trifft. Das ist dann der Fall, wenn der Geschädigte diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Ein solches Mitverschulden des Geschädigten wird z.B. angenommen, wenn der Geschädigte einen vorhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Dann muss er einen Teil seines Schadens selbst tragen, auch wenn er für den Unfall selbst keinerlei Mitverantwortung trägt. Allerdings wird das Mitverschulden nur bei solchen Schadenspositionen zu einer Mithaftung des Geschädigten führen, für deren Entstehen das Nichtanlegen des Gurts mit ursächlich war.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 254 BGB ist ein Mitverschulden des Geschädigten nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Entstehung des Schadens ausgewirkt hat (so wie bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts). Vielmehr kann ein Mitverschulden nach dem Gesetz auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Insoweit wird von der sogenannten „Schadensminderungspflicht“ des Geschädigten gesprochen. Danach ist der Geschädigte gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um eine unnötige Ausdehnung oder Vergrößerung des Schadens zu vermeiden.

Die Schadensminderungspflicht wirkt sich z.B. auch im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeug durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall aus. Der Geschädigte ist danach gehalten, sich nach günstigen Mietangeboten zu erkundigen. Allerdings wird von ihm nicht erwartet, dass er vor Anmietung eines Unfallersatzwagens eine umfassende Marktanalyse durchführt. Sofern aber ein überhöhter Mietpreis für den Ersatzwagen gezahlt wurde und dies für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar war, hat der Geschädigte die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verletzt. Der Ersatzpflichtige muss dann die überhöhten Mietwagenkosten nur anteilig ersetzen.

Eine Quotelung der Ersatzpflicht kann schließlich auch auf Grund der speziellen Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen. Danach ist eine Quotelung der Haftung vorzunehmen, wenn die Verursachung des Unfalls auf mehrere Beteiligte zurückzuführen ist.



 
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