Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Haftungsquoten in der Rechtsprechung
Bei der Bildung einer sogenannten Haftungsquote, nach der die Haftung für einen Schaden anteilig auf mehrere Beteiligte verteilt wird, sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Bei der Bildung der Haftungsquote spielen insbesondere eine Rolle der Verursachungsbeitrag, der Verschuldensgrad und die Verkehrsverhältnisse. Außerdem kommt es auf die sogenannte „Betriebsgefahr“ der beteiligten Fahrzeuge an. Man kann also nicht mit ohne eine genaue Würdigung unterschiedlicher Umstände die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall bilden, etwa auf Grund einer mathematischen Formel.
Trotz der erforderlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls haben sich bestimmte Konstellationen herausgebildet, für die in der Rechtsprechung jeweils eine bestimmte Haftungsquote angenommen wird. Es haben sich insoweit in jahrzehntelanger Praxis der Rechtsprechung gewisse Richtwerte für die Bildung von Haftungsquoten herausgebildet. Dabei ist zu beachten, dass die für eine bestimmte Unfallkonstellation allgemein vorgesehene Haftungsquote sich in einer gewissen Bandbreite bewegen kann. So könnte eine bestimmte Unfallkonstellation dazu führen, dass ein Beteiligter, der in einer bestimmten Weise verkehrswidrig handelte, mit einer Quote von einem Drittel bis zu zwei Dritteln haftet, bzw. mit einer Quote von 33 Prozent bis 66 Prozent. Es gibt dann keinen mathematisch genauen Wert für die richtige Haftungsquote im konkreten Fall. Diese muss vielmehr unter Beachtung der konkreten Umstände ermittelt werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass die herausgebildeten Haftungsquoten stets einen bestimmten, oftmals wiederkehrenden Geschehensablauf voraussetzen. Sofern der konkret zu beurteilende Fall aber Abweichungen im Geschehensablauf aufweist, passt die typisierte, verallgemeinerte Haftungsquote schon nicht mehr.
Die Haftungsquoten sind in entsprechenden Tabellen festgehalten, in denen mehrere Tausend Gerichtsentscheidungen berücksichtigt und eingeordnet sind. Diese Tabellen werden auch von den Gerichten selbst bei der Entscheidung über entsprechende Fälle herangezogen. Das bedeutet, dass an Hand der Tabellen schon vor Einreichung der Klage annähernd ermittelt werden kann, in welcher Höhe das angerufene Gericht einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet erachten wird.
Der Rechtsanwalt arbeitet mit den entsprechenden Tabellen über die Haftungsquoten. Dadurch vermeidet der Rechtsanwalt, dass er einen Anspruch geltend macht, für den bereits auf Grund der vorliegenden Rechtsprechungsübersichten festgestellt werden kann, dass er offensichtlich zu hoch oder zu niedrig bemessen ist. Beides kann nämlich zu Nachteilen für den Mandanten führen.