Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Abwicklung durch Haftpflichtversicherung / Rechtsanwalt

Für die Befriedigung berechtigter und die Zurückweisung unberechtigter Ansprüche gegen einen Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist zunächst die Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs zuständig. Es geht insoweit um die Frage, ob der an einem Unfall Beteiligte einem anderen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Nach den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherer ist der Versicherungsnehmer in der Regel dazu verpflichtet, seine Versicherung innerhalb einer Woche von einem Schadensereignis schriftlich zu informieren. Es ist dem Versicherer auch mitzuteilen, ob im Zusammenhang mit dem Schadensereignis ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde. Die Angaben gegenüber der Versicherung müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Es ist dann Sache des Haftpflichtversicherers zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Ansprüche, die gegenüber dem Halter des Fahrzeugs geltend gemacht werden, berechtigt sind. Soweit die Ansprüche berechtigt sind, hat der Versicherer die Ansprüche zu erfüllen.

Der Haftpflichtversicherer ist somit „Herr des Regulierungsgeschehens“, er entscheidet, ob und in welcher Höhe Schadensersatz an die Gegenseite zu zahlen ist. Selbst bei unklarer Sachlage kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, geringfügige Schäden zu regulieren, anstatt einen zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreit zu führen. Der Versicherungsnehmer muss sich mit der Entscheidung der Versicherung grundsätzlich abfinden, es sein denn, es liegt willkürliches Handeln vor. Sofern der Versicherungsnehmer der Ansicht ist, dass die Gegenseite keinen Schadensersatz beanspruchen kann, sollte er dies seinem Versicherer unter Darlegung der Gründe mitteilen.

Eine etwaige Rechtsschutzversicherung des Unfallbeteiligten kommt nicht für die Kosten der Rechtsverfolgung auf, soweit es um die Abwehr von Ansprüchen geht, die ein Dritter nach einem Verkehrsunfall gegen den Versicherungsnehmer geltend macht. Hierfür ist nämlich der Haftpflichtversicherer zuständig. Das bedeutet im Klartext, dass etwaige Anwaltsgebühren, die dadurch entstehen, dass der Fahrzeughalter einen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen beauftragt, die von einem Dritten nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden, von dem Fahrzeughalter aus eigener Tasche zu tragen sind.

Ein anderes Problem ist die Frage, ob der durch einen Unfall Geschädigte von einem anderen Schadensersatz verlangen kann. Insoweit geht es um die aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten kümmert sich die Haftpflichtversicherung nicht. Hiermit kann sinnvoller Weise ein Rechtsanwalt beauftragt werden, weil dieser auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein berufener und unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Bundesrechtsanwaltsordnung).



 
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