Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Ausländische Fahrerlaubnis

Solange der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, darf er auf Grund seiner ausländischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge fahren. Wird von dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, so richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den entsprechenden Vorschriften der §§ 28, 29 Fahrerlaubnis-Verordnung.

Durch § 28 FeV werden Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen grundsätzlich den Inhabern von innerstaatlichen (deutschen) Fahrerlaubnissen gleichgestellt. Sie dürfen mit ihrer ausländischen Fahrerlaubnis auf Dauer am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Dabei besteht nach § 29 FeV für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis der dort genannten Fahrerlaubnisklassen, die ihre Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen, die Verpflichtung, ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen.



 
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