Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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Verwarnungen
Innerhalb der Ordnungswidrigkeiten wird unterschieden zwischen Ordnungswidrigkeiten und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz in § 56 Absatz 1 OWiG eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld vor. Das Verwarnungsgeld kann zwischen 5 und 35 € betragen. Was eine geringfügige Ordnungswidrigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. Es wird aber davon ausgegangen, dass ein geringfügige Ordnungswidrigkeit dann vorliegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Tat zu dem Ergebnis führt, dass eine Ahndung mit einem Verwarnungsgeld von max. 35 € ausreichend ist.
Im Bereich des Verkehrsrechts werden nach dem Bußgeldkatalog z.B. Parkverstöße oder Verstöße beim Einordnen und Abbiegen mit Verwarnungsgeldern geahndet. Eine Verwarnung wird gemäß § 56 Absatz 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bezahlt. Neben dem Verwarnungsgeld werden keine sonstigen Kosten oder Auslagen gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld bezahlt, zeigt er hierdurch sein Einverständnis mit der Verwarnung. Die Verwarnung ist wirksam, das Verfahren ist beendet. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht.
Eine Verwarnung stellt kein Schuldeingeständnis für die zivilrechtliche Frage nach dem Verschulden bei einem Verkehrsunfall dar. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, ohne hierfür eine Rechtfertigung vorzutragen, leitet die Behörde das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren über.