Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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Verurteilung durch das Gericht
Sofern sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der Betroffene einen vorwerfbaren Rechtsverstoß begangen hat, erfolgt regelmäßig die Verurteilung des Betroffenen. Im Bußgeldverfahren verurteilt das Gericht den Betroffenen dann z.B. dazu, wegen eines fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 50 € zu zahlen. Die Rechtsfolge, die das Gericht dann durch Urteil ausspricht sieht also so aus, wie auch eine durch Bußgeldbescheid angeordnete Rechtsfolge aussehen könnte. Wenn sich in der Hauptverhandlung im Vergleich zum bisherigen Akteninhalt neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Es kann also passieren, dass die Verurteilung durch das Gericht noch härter ausfällt, als die ursprünglich im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion für die begangene Tat. Das Gericht ist nicht an die Beurteilung der Tat in dem Bußgeldbescheid gebunden und kann auch zu Lasten des Betroffenen von der in dem Bußgeldbescheid angeordneten Rechtsfolge abweichen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, kann sogar eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, § 81 Absatz 1 OWiG. Sofern eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, erhält der Betroffene ca. sechs Wochen nach der erfolgten Verurteilung die Mitteilung über die Verurteilung und die Aufforderung, die Geldbuße und die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen.