Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Hauptverhandlungen

Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Der Bußgeldbescheid dient insoweit als Grundlage des Verfahrens, weil er die Person des Betroffenen und die vorgeworfene Tathandlung bezeichnet.

Es besteht aber nach einem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch kein Verschlechterungsverbot für das Gericht. Es kann daher vorkommen, dass das Gericht eine härtere Sanktion für erforderlich hält, als die in dem angegriffenen Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die den Betroffenen über den bisherigen Akteninhalt hinaus belasten. So kann sich aus einer Zeugenaussage oder aus einer Äußerung des Betroffenen ergeben, dass nicht lediglich eine fahrlässige Handlung vorliegt, sondern dass die Tathandlung vorsätzlich begangen wurde. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren auch nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat.

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann also auch zu einer Verschlechterung für den Betroffenen führen und somit praktisch „nach hinten losgehen“. Allerdings wird das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dann kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden, wodurch der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Es ist dann die in dem Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion wirksam (z.B. Geldbuße, Fahrverbot). Dadurch wird eine sonst drohende Verschlechterung im Vergleich zu der Sanktion des Bußgeldbescheids vermieden.



 
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