Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltstätigkeit im Bußgeldverfahren

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist im Bußgeldverfahren grundsätzlich von dem Ziel bestimmt, ein für den Betroffenen möglichst günstiges Ergebnis herbeizuführen. Im Idealfall wäre dies ein Freispruch des Betroffenen oder aber eine Einstellung des Bußgeldverfahrens, gegebenenfalls nach Rücknahme eines bereits erlassenen Bußgeldbescheids. Ein unter den gegebenen Umständen optimales Ergebnis kann aber auch so aussehen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts dazu führt, dass ein Fahrverbot oder eine Eintragung von Punkten zu Lasten des Betroffenen ausbleibt, oder dass vor einer Eintragung neuer Punkte die Tilgung älterer Punkte erfolgt.

Dem Betroffenen rät der Rechtsanwalt grundsätzlich, keinerlei Angaben zur Sache zu machen. Auf einen Anhörungsbogen sollte nicht der Betroffene, sondern der Rechtsanwalt antworten. Einer Vorladung zu einem Gespräch bei der Polizei sollte der Betroffene nicht folgen. Der Rechtsanwalt kann den Termin für den Betroffnen absagen. Eine Verpflichtung zum Erscheinen bei der Polizei besteht für den Betroffenen nicht.

Falls die Polizei am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Betroffenen ermittelt, sollte der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und so sicherstellen, dass er keine Informationen zur Akte gelangen lässt, die ihn später belasten könnten. Der Betroffene muss sein Schweigen nicht begründen. Auch bei etwaigen telefonischen Rückfragen der Ermittlungsbehörde sollte der Betroffene keinerlei Angaben zur Sache machen.

Der Rechtsanwalt zeigt zunächst bei der Verfolgungsbehörde unter Vollmachtsvorlage an, dass er den Betroffenen vertritt und beantragt Akteneinsicht. Nach Einsicht der Ermittlungsakte weiß der Rechtsanwalt, welchen Kenntnisstand die Verfolgungsbehörde hat, und es kann eine erfolgversprechende Vorgehensweise für das weitere Verfahren gefunden werden.



 
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