Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Gesetzliche Grundlagen
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regeln im Einzelnen, in welchen Situationen eine MPU angeordnet werden kann.
Es gibt zahlreiche, ganz unterschiedliche Situationen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann, und daher die Beibringung eines MPU-Gutachtens durch den Betroffenen anordnet. Im StVG sind dabei nur vergleichsweise wenige Begutachtungsanlässe geregelt, z.B. im Zusammenhang mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber während der Probezeit als ungeeignet erweist, §§ 3, 2 StVG. Wenn nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, soll nach § 4 Absatz 10 StVG in der Regel die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet werden.
Weitere Anlässe, aus denen eine MPU angeordnet werden kann, sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung im Einzelnen geregelt. Bei der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die durch das Bundesministerium für Verkehr auf Grund der entsprechenden Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Ziffer 1 c) StVG erlassen wurde. Bezüglich der Tragweite der Ermächtigung und zu der Frage, ob die einzelnen Bestimmungen der FeV noch von der Verordnungsermächtigung gedeckt sind, gibt es unterschiedliche Rechtsansichten. In Rechtsprechung (VG Berlin NJW 2000, 2440ff.) und Literatur (Bode/ Winkler; Fahrerlaubnis, Entzug, Eignung, Wiedererteilung) wurden Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Ziffer 1 c) StVG vorgebracht. Unter praktischen Gesichtspunkten kann aber hieraus im konkreten Verfahren kaum unter vertretbarem Zeit- und Kostenaufwand eine positive Folge für den Betreffenden erreicht werden.
Neben unterschiedlicher Anlässe im Zusammenhang mit der Einnahme von Alkohol und Betäubungsmitteln können nach der FeV auch Umstände im Zusammenhang mit der körperlichen und geistigen Eignung zu der Anordnung einer MPU führen. Nach der FeV sind die für die Fahreignung erforderlichen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne der Anlagen 4 und 5 zur FeV vorliegt.
In der Anlage 4 zur FeV sind tabellenartig zahlreiche körperliche bzw. geistige Erkrankungen und Mängel aufgeführt, jeweils mit einer Indikation zu Eignung oder bedingter Eignung in Bezug auf unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen. Sofern Tatsachen bekannt werden, die Bedenken hinsichtlich der körperlichen oder geistigen Eignung des Betreffenden begründen, kann die Behörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen. Es liegt in diesen Fällen also im Ermessen der Behörde, ob von der Möglichkeit zur Anordnung Gebrauch gemacht wird.