Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Unter der Überschrift "Alkohol im Straßenverkehr" interessiert allein die erste Tatbestandsalternative des § 315c StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er

  • infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
  • infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, UND dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Für eine Strafbarkeit gemäß § 315c StGB muss neben der absoluten oder relativen Fahrunsicherheit zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert vorliegen. Ob dabei die Gefährdung des vom Täter zur Fahrt benutzten Fahrzeugs für die Tatbestandsverwirklichung ausreicht, ist umstritten. Die wohl überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung verneint diese Frage.

Hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen ist es für die Strafbarkeit schon ausreichend, wenn die entsprechende Gefährdung für andere Fahrzeuginsassen in dem Fahrzeug des Täters eintritt. Dabei soll eine etwaige Einwilligung des mitfahrenden Insassen unbeachtlich sein, also den Täter nicht vor Strafbarkeit bewahren. Als Argument wird insoweit angeführt, dass durch den Straftatbestand das Rechtsgut der allgemeinen Verkehrssicherheit geschützt wird, und dass ein Fahrzeuginsasse über dieses Rechtsgut der Allgemeinheit nicht verfügen kann.

Im Falle einer Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß § 315c StGB erfolgt grundsätzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Zugleich wird eine Sperre von mindestens sechs Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Das Mindestmaß der Sperre erhöht sich auf ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde. Ein Vergehen nach § 315c StGB wird nach dem Punktsystem mit sieben Punkten bewertet.



 
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