Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Eignung und Drogen
Allgemein kann die Einnahme von Drogen Auswirkungen auf die Eignung des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen haben. Unter „Drogen“ werden hier Betäubungsmittel verstanden, obwohl Alkohol auch als Droge eingeordnet werden kann. Im Bereich der Betäubungsmittel sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse über deren Wirkungsweise und die Beeinflussung des Konsumenten nicht in gleicher Weise gesichert wie bei Alkohol. Zudem gibt es unterschiedliche Ansichten, was die Auswirkung von Drogenkonsum auf die Fahreignung des Betreffenden anbelangt. Schließlich sind die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fragen zur Betäubungsmittelkonsum und Fahreignung teilweise umstritten.
Nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen, wenn die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Diese Bestimmung wird teilweise für rechtswidrig gehalten (Bode/ Winkler; Fahrerlaubnis, Entzug, Eignung, Wiedererteilung) mit dem Hinweis, dass die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln keine Tatsache sein könne, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen kann. Denn die Einnahme von Betäubungsmitteln muss ja mit dem Verhalten des Konsumenten im Straßenverkehr nichts zu tun haben.
Sofern zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr strikt getrennt wird und keine körperlichen Mängel vorliegen, ist wohl nichts dafür ersichtlich, dass die Fahreignung beeinträchtigt ist. Dann ist es aber rechtswidrig, weil unverhältnismäßig, wenn § 14 FeV die Beibringung eines MPU-Gutachtens schon dann zwingend vorsieht, wenn die Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, ohne dass zusätzliche Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen müssten. Zutreffend ist der Hinweis auf die sogenannten „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“, bei denen es ich um eine Aufstellung von körperlich-geistigen und charakterlichen Mängeln handelt, die sich nach ärztlichen und verkehrspsychologischen Erkenntnissen auf die Fahreignung auswirken können. In den Begutachtungs-Leitlinien wird aber im Zusammenhang mit der Einnahme von Betäubungsmitteln die bloße Einnahme noch nicht als eignungsrelevant angesehen.
Nach den Begutachtungsleitlinien müssen nämlich noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an der Fahreignung des Betreffenden ergeben können. Dies kann der Fall sein, wenn regelmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln vorliegt und dadurch die erforderliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen ständig unter das erforderliche Maß abgesenkt ist.
Erforderlich ist es im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Fahreignung stets, den konkreten Einzelfall differenziert zu betrachten. Im Zusammenhang mit der Einnahme von Betäubungsmitteln spielt es bei der Frage nach der Fahreignung des Konsumenten insbesondere eine Rolle, in welche Drogen und in welchem Maße die diese konsumiert werden, und ob ein unmittelbarer Zusammenhang zum Straßenverkehr gegeben ist, dadurch, dass unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde.