Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Fahrerlaubnis mit Alkohol Schenefeld

Alkohol in der FeV

Mit der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik befasst sich § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der § 13 FeV unterscheidet nach Alkoholabhängigkeit und nach Alkoholmissbrauch. Beim der Frage, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt oder ob „Abhängigkeit nicht mehr besteht“ ist nach § 13 Nr. 1 FeV zwingend die Beibringung eines (lediglich) ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die Vorschrift wird bereits deswegen kritisiert, weil sie es für möglich hält, dass eine Alkoholabhängigkeit überwunden werden kann. Dies ist aber nicht möglich. Allenfalls kann der Alkoholabhängige „trocken“ sein und somit geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, während aber die bestehende Alkoholabhängigkeit als Krankheit fortbesteht.

Eine Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens ist nach § 13 Nr. 2a zwingend vorgesehen, wenn sich nach einer ärztlichen Begutachtung des Betreffenden Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese allgemein gehaltene Formulierung setzt voraus, dass der Betreffende einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nicht sicher trennen kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreffende immer wieder Promillefahrten begeht.

Weiterhin enthält § 13 FeV noch einige speziellere Tatbestände, bei deren Vorliegen die Beibringung eines MPU-Gutachtens zwingend vorgesehen ist. In der Praxis sehr häufig ist die (zwingende) Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2c FeV, nachdem jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nach § 13 Nr. 2b FeV die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen.



 
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