Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Überfahren eines ampelgesicherten Stopp-Schildes
Mit dem Überfahren eines ampelgesicherten Stopp-Schildes verhält sich ein Autofahrer grob fahrlässig und verliert dadurch seinen Kasko-Versicherungsschutz.
Das Überfahren eines Stopp-Schildes stellt zumindest leichte Fahrlässigkeit im Straßenverkehr dar. Ist das Verkehrszeichen hingegen an einer Ampelanlage angebracht, die durch ihr gelbes Blinken besondere Aufmerksamkeit verlangt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Absicherung der Kreuzungslage durch zwei Warnzeichen gebietet besondere Vorsicht. Eventuell eintretende Unsicherheit oder Irritation hat der Verkehrsteilnehmer durch erhöhte Sicherheit auszugleichen.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist daher der Versicherungsschutz entfallen. Die Kasko-Versicherung ist nicht nur von der Verpflichtung zur Schadensübernahme am Fahrzeug des grob fahrlässig Handelnden befreit. Auch eine Freistellung von der Schadensübernahme auf Seiten des Unfallgegners ist vom Gericht angenommen worden.