Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Versicherungshaftung bei nicht abgezogenem Zündschlüssel
Wer seinen Zündschlüssel beim Aussteigen stecken lässt, handelt nicht automatisch grob fahrlässig und damit versicherungsschädlich.
Die Versicherung muss einen Schaden nicht zahlen, wenn der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Und das unterstellt die Rechtsprechung in der Regel auch, wenn ein Autofahrer beim Aussteigen den Zündschlüssel stecken lässt. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied allerdings, dass dieses Prinzip nicht immer gilt.
Im zugrunde liegenden Fall hielt der Kläger auf einer Autobahnauffahrt hinter einem liegen gebliebenen Fahrzeug an und stieg aus, weil er der Fahrerin helfen wollte. Er hatte aber den Schlüssel nicht mitgenommen, und so wurde sein Auto gestohlen, weil es sich tatsächlich um einen Trickdiebstahl mit einer fingierten Autopanne handelte.
Nach Ansicht der Richter musste der Fahrer in dieser Situation nicht mit einem drohenden Diebstahl rechnen, und die Versicherung muss damit den Schaden ersetzen. Trotz dieser Lockerung der bisherigen Rechtsprechung sollten Sie stets die erforderliche Sorgfalt walten lassen und auch beim "Anhalten zum Zigarettenholen" den Zündschlüssel mitnehmen.