Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Selbst ernannte Verkehrserzieher haften für Unfall
Verursacht ein Autofahrer durch eine selbst herbeigeführte Gefahr das Auffahren eines anderen Verkehrsteilnehmers, haftet er voll für die Unfallfolgen.
Bei Auffahrunfällen muss in der Regel der Hintermann den größten Teil der Unfallfolgen tragen, weil er auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Nur in Ausnahmefällen haftet auch der Vordermann teilweise oder komplett, beispielsweise wenn er sich als mobiler Verkehrserzieher geriert.
So hat auch das Landgericht Mönchengladbach einem Autofahrer die Haftung für einen Auffahrunfall auferlegt, weil er vorsätzlich durch starkes und unnötiges Bremsen die Gefahr des Auffahrens herbeigeführt hatte. Kommt es dadurch zu einem Auffahrunfall, kann die Alleinhaftung des Gefahrverursachers angenommen werden. Dessen vorsätzliches Verhalten lässt nämlich die Fahrlässigkeit des anderen in den Hintergrund treten.
In einem ähnlichen Fall hat das Landgericht München genauso entschieden und außerdem festgestellt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden nicht zahlen muss. Der Geschädigte muss sich mit seinem Schadensersatzanspruch also direkt an den Verursacher halten.