Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Radwege müssen verkehrssicher sein
Radfahrer sind nur dann zur Benutzung eines ausgeschilderten Radwegs verpflichtet, wenn dieser auch geeignet und verkehrssicher ist.
Weist die Stadt oder Gemeinde einen Weg durch Beschilderung als Radweg aus, folgt daraus nicht ohne weiteres auch eine Benutzungspflicht für Radfahrer. Dazu muss der Weg nämlich auch geeignet und verkehrssicher sein. So gab das Verwaltungsgericht Berlin mehreren Klagen von Radfahrern statt: Hat der Weg nicht die Mindestbreite von 1,50 Metern, ist er als Radweg ungeeignet. Wenn der Weg durch Mülleimer oder Werbetafeln verstellt ist, kommt ein Benutzungszwang ebenfalls nicht in Frage, denn der Weg ist nicht verkehrssicher. Auch herabhängende Zweige sprechen gegen die Benutzungspflicht.
Fehlt ein Radweg oder entfällt aus den genannten Gründen der Benutzungszwang, rechtfertigt das allerdings nicht, dass die Radfahrer auf den Bürgersteig ausweichen. Der ist ausdrücklich nur Fußgängern vorbehalten. Radfahrer müssen dann auf die normale Straße ausweichen.