Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Kein Reißverschlussverfahren auf Autobahnen

Auf Autobahnauffahrten gilt auch bei zähfließendem Verkehr nicht das Reißverschlussverfahren, sodass einfädelnde Verkehrsteilnehmer wartepflichtig sind.

Wer sich auf einer Autobahnauffahrt befindet, kann sich nicht auf das Gebot des Reißverschlussverfahrens gegenüber den Fahrern auf der Autobahn berufen. Er muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vielmehr warten und darf sich auch bei zähfließendem Verkehr nur unter größter Sorgfalt in die rechte Spur einordnen. Kommt es beim Einfädeln zu einem Unfall, muss der Einfädelnde sogar grundsätzlich den vollen Schaden tragen. Nach dem Gebot des Reißverschlussverfahrens sind Verkehrsteilnehmer auf einer mehrstreifigen Fahrbahn verpflichtet, Verkehrsteilnehmern auf einem endenden Fahrstreifen den Wechsel auf den eigenen Streifen unmittelbar vor der Einmündung zu ermöglichen.

 
[mmk]

 
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