Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Risikobereitschaft mindert eigene Ansprüche
Ein geschädigter Beifahrer muss sich mit gekürzten Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zufrieden geben, wenn er die Fahruntüchtigkeit des Fahrers vorab erkannt hat.
Wer vor dem Beginn der Fahrt erkennt, dass der Fahrer angetrunken ist, geht ein erhöhtes Risiko ein und setzt damit Anteile seines Schadens- und Schmerzensgeldanspruches aufs Spiel. Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz gehen selbst dann nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, wenn der Beifahrer durch ein Verschulden des angetrunkenen Fahrers querschnittsgelähmt ist. Auch in diesem Fall, so das Gericht, liegt in der Inkaufnahme der riskanten Fahrt ein Mitverschulden des im übrigen passiven Beifahrers. Dieser muss sich deshalb einen Teil seines erlittenen Schadens selbst vorwerfen lassen, da er das Risiko auch eines folgeschweren Unfalls sehenden Auges eingegangen ist.