Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Auch eine Harley darf nur mit normalen Kennzeichen fahren
Motorradfahrer können nicht allein deshalb ein kleineres Kennzeichen beanspruchen, weil aufgrund von Zubehörteilen das reguläre Kennzeichen nicht mehr montiert werden kann.
Beim Aufrüsten Ihres Motorrads sollten Sie darauf achten, dass das vorgesehene Nummernschild auch weiterhin an der Maschine angebracht werden kann. Denn zumindest die Richter am Verwaltungsgericht Berlin zeigten mit dem Halter einer Harley-Davidson wenig Nachsicht. An dem Motorrad konnte nach einer Aufrüstung nur noch ein kleines Kennzeichenschild angebracht werden. Wenn die Betriebserlaubnis aber ein Nummerschild mit einer bestimmten Größe vorschreibt, muss der Halter auch dafür Sorge tragen, dass dieses am Fahrzeug angebracht werden kann, so die Urteilsbegründung.