Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

VW-Abgasskandal: Mangel ist nicht geringfügig

Ist ein Verzicht auf die Nachbesserung der Kaufsache faktisch nicht möglich, kann der Mangel nicht als geringfügig angesehen werden.

Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger einen als "Euro 5"-Fahrzeug beworbenen, vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi Q3 2.0 TDI quattro. Da dieser weder die vereinbarte noch die übliche, vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist, ist dieser auch einstreitig mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Der Mangel ist auch nicht geringfügig. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass der Käufer nicht auf eine Nachbesserung verzichten kann, da er sonst die Zulassung seines Wagens gefährden würde.
 
LG Stuttgart, Urteil LG Stuttgart 28 O 393 17 vom 09.11.2018
Normen: §§ 434 Abs. 1, 323 Abs. 5 S. 2 BGB
[bns]

 
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