Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Strafbarkeit wegen Angabe einer unbekannten Person im Anhörungsbogen?
Eine nichtexistierende Person kann nicht falsch verdächtigt werden.
Im vorliegenden Fall beauftragte der Angeklagte eine unbekannt gebliebene Person, die die Angaben im Anhörungsbogen für einen durch den Angeklagten begangenen Geschwindigkeitsverstoß übernahm. Dabei wurde der Name einer nicht existierenden Person angegeben. Die Bußgeldbehörde konnte den Angeklagten dadurch nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist belangen.
Das OLG Stuttgart hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich der Angeklagte dadurch wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht hat. Die Richter verneinten dies jedoch mit der Begründung, dass der Angeklagte die falsche Behauptung nicht im Hinblick auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat.
Das OLG Stuttgart hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich der Angeklagte dadurch wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht hat. Die Richter verneinten dies jedoch mit der Begründung, dass der Angeklagte die falsche Behauptung nicht im Hinblick auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat.
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 4 Rv 25 Ss 982 17 vom 20.02.2018
Normen: § 164 StGB