Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Verschweigen eines Unfallschadens
Bei einem geringfügigen Mangel kann die Offenbarungspflicht des Verkäufers entfallen.
Grundsätzlich hat der Kfz-Verkäufer die Pflicht, den Käufer über ihm bekannte Unfallschäden aufklären. Eine Ausnahme stellen jedoch Bagatellschäden dar. Handelt es sich lediglich um ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, entfällt die Offenbarungspflicht des Käufers. Ein Verschweigen des Schadens stellt dann keine arglistige Täuschung dar.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil LG Nuernberg Fuerth 6 O 6812 17 vom 24.05.2018